Hier können Sie folgende Inhalte einsehen:

  • Leistungen Fördermitglieder, Vollmitglieder
  • Gebührenordnung
  • Satzung
  • Widerrufsbedingungen

Leistungen/ Gebührenordnung

Sämtliche,  hier beschriebene Leistungen werden durch Rahmenvertragspartner (externe Leistungsträger) des VWE e. V. direkt gegenüber den Mitgliedern erbracht und sind insofern Fremdleistungen. Ein Vertragsverhältnis kommt stets direkt und ausschließlich zwischen dem externen Leistungsträger und dem jeweiligen Mitglied zustande. Der VWE e. V. übernimmt insofern auch keine Gewährleistung für die externen Leistungsträger und die durch sie erbrachten Leistungen. Etwaige Ansprüche, gleich welcher Art, können durch das Mitglied stets nur direkt gegenüber dem externen Leistungsträger geltend gemacht werden, sofern den VWE e. V. kein eigenes grobes Verschulden oder Vorsatz trifft. Für die Inanspruchnahme von Leistungen werden in der Regel Gebühren fällig. Solange und soweit in der Gebührentabelle Leistungen nicht aufgeführt sind, kann der Verein dafür auch keine Gebühren erheben. Davon unabhängig bleiben aber weitere/andere Gebühren der jeweiligen Leistungsträger wie in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen ausgewiesen. 

LeistungVollmitglieder    Fördermitglieder
Vertragsmusterservicekostenfrei10,- € je Vertragsmuster
Computerhotline 9,50 € je Gespräch14,50 € je Gespräch
AnalyseerstellungKostenfrei 25,- € zzgl. Fahrtkostenu. Auslagen
FinanzierungsanalyseKostenfrei 25,- € zzgl. Fahrtkostenu. Auslagen
VergleichsberechnungKostenfrei 25,- € zzgl. Fahrtkostenu. Auslagen
SpezialvergleichsberechnungKostenfrei 25,- € zzgl. Fahrtkostenu. Auslagen
TerminerinnerungenKostenfrei5,- € je Buchung
VerbraucherbriefKostenfrei3,- Euro pro Stück
Verbraucherwebinare
(Onlineseminare)
Kostenfrei5,- Euro  pro Seminare 
    
Schulungsseminare   
Nachhilfe/Schulung/CoachingAuf AnfrageAuf Anfrage 
Prüfungsvorbereitung Kaufleute,Logistiker, Meisterkurse, BWL, REWEAuf AnfrageAuf Anfrage 
    
    
Ihr Internetpaket   
 Paket I kostenfrei einmalige Einrichtung 199,- € zzgl. mtl. Gebühren 2,50€
 Paket II einmalige Einrichtung 249,- € zzgl. mtl.Gebühren 10,- € einmalige Einrichtung 329,- €  zzgl.mtl. Gebühren 15,- €
 Paket III einmalige Einrichtung 329,- € zzgl.
mtl. 15,- €
 einmalige Einrichtung 399,- € zzg. mtl. Gebühren 20,- €

Weitere Modelle auf Anfrage.

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Hinweise zur Beitragszahlung

 Vollmitglieder Privat (ordentliche Mitglieder) zahlen einen jährlichen Mitgliedsbetrag von 81,- Euro sowie eine einmalige Aufnahmegebühr von 15,- Euro.

•  Vollmitglieder Firma (ordentliche Mitglieder) zahlen einen jährlichen Mitgliedsbetrag von 150,- Euro sowie eine einmalige Aufnahmegebühr von 15,- Euro.

•  Für Fördermitglieder (Pauschal) ist der Mitgliedsbetrag auf jährlich 10,- Euro festgesetzt. Auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr wird verzichtet. Statt jährlicher Beitragszahlung können Fördermitglieder (Pauschal) Einmalzahlungen wählen. Der Einmalbetrag beträgt 35,- Euro. Durch die Einmalzahlung sind alle Beiträge für die gesamte Mitgliedschaftsdauer abgegolten.

•  Für Fördermitglieder ist der Mitgliedsbeitrag auf jährlich 25,00 € festgesetzt. Auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr wird verzichtet. Statt jährlicher Beitragszahlung können Fördermitglieder Einmalzahlungen wählen. Der Einmalbetrag beträgt 75,00 €. Durch die Einmalzahlung sind alle Beiträge für die gesamte Mitgliedschaftsdauer abgegolten. Weitere Beitragszahlungen entfallen. Auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr wird verzichtet.

•  Bei Mitgliedschaften von Berufsverbänden und Arbeitgebervereinigungen bedarf es einer gesonderten Regelung.

•  Mitglieder, die den Verein Verbraucherschutz-Weser-Ems e.V. mit dem Einzug von Mitgliedsbeiträgen sowie Gebühren für Vereinsleistungen beauftragen, tragen sämtliche selbstverschuldete Kosten, die durch Nichteinlösung der bezogenen Bank oder durch anderweitige Nichtdurchführbarkeit des Einzuges entstehen. Änderungen der Bankverbindung oder der Anschrift sind dem Verein rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Der Nachweis dieser Anzeige obliegt dem Mitglied

• Werden Mitgliedsbeiträge oder Gebühren für Vereinsleistungen angemahnt, so ist der Verein berechtigt, eine angemessene Mahngebühr zu erheben.

Mitglieder im VWE Plus Paket profitieren von Beginn an, denn viele Versicherungsnehmer besuchen unser Portal und wickeln Schäden mit Versicherern ab. Dieser neue direkte Bedarf wird von unseren VWE Plus Mitgliedern gedeckt. Folgende Leistungen sind außerdem eingeschlossen: Leistungen für Vollmitglieder und die überregionale Werbung und vieles mehr.

Hinweise zu Vereinsleistungen:

Voll- und Fördermitglieder, deren Arbeitnehmer, Ehegatten und Kinder können Vorsorge – bzw. Versorgungsleistungen im Rahmen der beim Verein Verbraucherschutz-Weser-Ems e.V. (VWE e.V.) bestehenden Gruppen – bzw. Kollektivversicherungsverträgen uneingeschränkt in Anspruch nehmen. Darüber hinaus erhalten Fördermitglieder Leistungen des Vereins nur gegen zusätzliche bzw. erhöhte Gebühren, die sich jeweils nach Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung richten. Im Beitrag für Vollmitglieder sind nahezu sämtliche Leistungen bereits enthalten oder es fällt eine wesentlich geringere Gebühr an. Auf die jeweils gültige Gebührentabelle wird verwiesen, die auf Anforderung jederzeit zur Verfügung gestellt wird.Eine Fördermitgliedschaft kann mit Wirkung zum nächsten Monatsersten in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt werden.

Widerrufsbedingungen: 

Jede Vereinbarung bedarf der Schriftform. Die Hinweise auf der Rückseite des Antrages sind Vertragsinhalt. Datenschutz: Die Information der Speicherung habe ich zur Kenntnis genommen.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nachdem Sie die Mitgliederurkunde, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Satzung und Gebührentabelle erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an: Verbraucherschutz-Weser-Ems e.V., An der Buche 4 – 6, 26409 Wittmund.

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet die Mitgliedschaft und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages, wenn Sie zugestimmt haben, das die Mitgliedschaft vor dem Ende des Widerrufs beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt die Mitgliedschaft nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                                            

– Ende der Widerrufsbelehrung –

Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 Name, Sitz u. Rechtsfähigkeit

(1) Der Verein Verbraucherschutz-Weser-Ems (VWE) führt den Zusatz e.V.

§ 2 Aufgaben und Zweck

2.1 Der Verein hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahrung der Finanzinteressen der Mitglieder gegenüber Behörden, Gewerkschaften, Banken, Versicherungen, anderen Organisationen sowie der Öffentlichkeit;

b) Die laufende Betreuung, Information und Beratung der Mitglieder in allen Finanzfragen;

c) Förderung der Einrichtung von betrieblichen Versorgungswerken, einschließlich der privaten Vorsorge der Arbeitnehmer, Gruppenanlage und Gruppenversorgungskonten zur Vergrößerung der Liquidität und Effizienz.

d) Beratung der Mitglieder in Fragen der eigenen Vorsorge. Zu diesem Zweck können mit anderen der Vermögensbildung und sozialen Sicherung dienenden Institutionen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abgeschlossen oder Fusionen eingegangen werden. Zu den Zwecken e, f und g gilt Ziffer d.

e) Beratung der Mitglieder in Fragen zu der eigenen Finanzierung.

f) Beratung der Mitglieder in Fragen zu der eigenen Finanzbildung.

g) Beratung der Mitglieder in Fragen zu Immobilienkonzepten.

2.2 Ein wirtschaftlicher Zweck des Vereins ist ausgeschlossen. Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder können Unternehmen, Selbständige, Freiberufler sowie Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter von juristischen Personen und Arbeitnehmer werden.

3.2 Der Verein besteht aus persönlichen, ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

3.3 Die persönliche Mitgliedschaft kann erworben werden von –natürlichen Personen, die mindestens zehn Jahre selbständig berufstätig waren,

3.4 – juristische Personen

3.5 – sowie Verbänden von Unternehmen, wenn mindestens Hälfte der Einzelmitglieder dieser Verbände selbständig tätig ist,

3.6 Vereinigungen im Sinne von § 6.2.

3.7 Ordentliche Mitglieder können Unternehmen, Selbständige, Freiberufler sowie geschäftsführende Gesellschafter von juristischen Personen und Arbeitnehmer werden.

3.8 Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Vereinigungen werden, die den Zweck des Verbandes in verschiedener Weise fördern und unterstützen. Diese haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereines.

3.9 Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag im freien Ermessen. Der Vorstand hat jede Mitgliedsaufnahme schriftlich zu bestätigen. Bei der Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eine Person kann auch mehrere Mitgliedschaften erwerben. Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern bedarf eines einstimmigen Beschlusses des gesamten Vorstandes oder der Zustimmung der ¾ -Mehrheit aller persönlichen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag bzw. der Beitrittserklärung genannten Termin und gilt für die Dauer eines Jahres.

4.2 Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend, wenn das Mitglied nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres- seinen Austritt erklärt. Sie endet des weiteren durch Tod. Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen oder Ausschluß aus dem Verein. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.3 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Das Mitglied bleibt verpflichtet, bis zum Ende der Mitgliedschaft seine Beiträge zu zahlen.

4.4 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Vorstand aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden .Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

a)       bei Satzungsverletzung

b)       wenn der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb 10 Tagen bezahlt wird

c)       bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines

d)       bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; bei juristischen Personen, Körperschaften und Vereinigungen auch bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen

e)       bei Erwerb der Mitgliedschaft aufgrund unzutreffender Angaben im Aufnahmeantrag.

Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung desselben die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung bleibt bestehen. Im Falle eines Ausschusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bestehen.

4.4 Persönliche Mitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag der persönlichen Mitglieder muß jeweils mindestens das 5fache des Jahresbeitrages der ordentlichen Mitglieder betragen. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind Jahresbeiträge, die vom Mitglied jährlich im voraus und für den Verein kostenfrei zu entrichten sind. Gründungs- und Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Gleiches gilt für Mitglieder, die sich um den Verein verdient machen. Über Einzelfälle entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 6 Rechte und Pflichten

6.1 Die persönlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

6.2 Die ordentlichen und die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der persönlichen Mitglieder, jedoch keinen Sitz und keine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie bilden höchstens sechs Sektionen nach einzelnen örtlichen Regionen.

6.3 Alle persönlichen, ordentlichen und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Vereinsbezeichnung zu führen.

6.4 Die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins, die sich in ihrer Erbringung gegen andere Mitglieder richten oder richten könnten, ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)                  die Mitgliederversammlung

b)                  der Vorstand

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und faßt Beschlüsse, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung überlassen sind.

8.2 Der Vorstand besteht aus

a)       dem Vorsitzenden

b)       dem Schatzmeister

c)       dem Schriftführer

d)       dem Kassenwart

8.1 Der 1. Vorsitzende kann den Verein alleine gerichtlich und außerordentlich vertreten. Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, Schriftführer und Kassenwart. Der 1. Vorsitzende vertritt alleine, der Schatzmeister, Schriftführer und Kassenwart vertreten gemeinsam. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer auch für Teilabteilungen des Vereins einstellen und ein Büro einrichten.

8.2 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden sollen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann seine Beschlüsse durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen fassen. In dringenden Fällen genügt die telefonische oder telegraphische Äußerung der Vorstandsmitglieder.

8.3 Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung unbefristet gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes. Die Wahl des Wahl des Vorstandes kann auf Lebenszeit bzw. unbefristet erfolgen und auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden. Die Bestellung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung nur widerrufen werden, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt hat oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Für den Widerruf ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig. Der Vorstand ist von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

8.5 Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Festlegung der Vergütung obliegt der Mitgliederversammlung.

8.6 Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlußfassung über

a)       Wahl des Vorstandes und dessen Entlassung

b)       Die Vergütung des Vorstandes

c)       Die Jahresberichte

d)       Die Änderung der Satzung

e)       Die Aufnahme von persönlichen Mitgliedern (gegebenenfalls) und Ausschluß von Mitgliedern. 

9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, sie muß alle zwei Jahre stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.

9.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, jedoch haben die Vereinigungen nach 6.2 je angefangene tausend Mitglieder eine Stimme. Basis für die Berechnung der Anzahl der Stimmen ist der Mitgliederstand am 1.1 d. Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Untervollmacht eines anderen persönlichen Mitgliedes ist zulässig.

9.4 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

9.5 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ¼ der persönlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragen.

9.6 Anträge zur Annahme in die Tagesordnung können alle persönlichen Mitglieder stellen. Sie müssen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der ordentlichen Versammlung in doppelter Ausfertigung eingereicht worden sind. Diese Frist gilt nicht für Vorstandsmitglieder.

9.7 Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder und geladenen Gäste Zutritt.

 § 10 Liquidation 

Auf Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das gesamte Vermögen mit der Auflage, das erhaltende Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken zu verwenden, an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Einrichtung. Die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist hierbei einzuholen.

 § 11 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Satzungsstelle nicht. Die Mitglieder sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine rechtsgültige zu ersetzen, die dem mit der ungültigen Bestimmungen verfolgten Zweck am nächsten kommt.

§ 12 Redaktionelle Änderung der Satzung 

Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Änderung der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht erforderlichen oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Fassung der Satzung tritt sofort nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Wittmund, den 07.04.2001

Beitragsverordnung

Die Satzung sowie die Beitragsverordnung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung erkenne/n ich/wir für mich/uns verbindlich an. Die Satzung sowie die Beitragsverordnung kann/können ich/wir jederzeit in einer der Geschäftsstellen des Vereins einsehen. Auf Anforderung erhalte/n ich/wir auch ein Exemplar der Satzung sowie der Beitragsordnung zugesandt.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmeantrag bzw. in der Aufnahmebestätigung genannten Termin und gilt für die Dauer eines Jahres. Die Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn das Mitglied nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des Jahres seinen Austritt erklärt

Bei Inanspruchnahme der Versorgungsleistungen des Verein (Abschlusss von begünstigen Versicherungsverträgen) erkläre/n ich/wir hiermit gleichzeitig meinen/unseren Beitritt zum Kollektivrahmen- bzw. Gruppenversicherungsvertrag zwischen dem VWE e.V. und der entsprechenden Versicherungsgesellschaft und erkläre/n weiter, ihn als verbindlich anzuerkennen. Ich/Wir bevollmächtige/n den VWE e.V., mich/uns anhand dieses Aufnahmeantrages zum Kollektivrahmen- bzw. Gruppenversicherungsvertrag anzumelden und eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Vertreterbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf den Empfang der Versicherungsleistungen und die Änderung des Bezugsrechts. Die Beiträge für diese Versicherungen werden von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft direkt im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.